Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht ist im Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unter §§ 34, 158 d III geregelt. Der Paragraph besagt, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen hat, die dieser benötigt, um festzustellen, ob eine Leistungspflicht besteht.











