Adäquater Kausalzusammenhang

Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Unfall seine direkte Ursache in der Handlung des Versicherungsnehmers hat. Als Handlung wird in diesem Fall das Tun oder das Unterlassen des Versicherungsnehmers bezeichnet. Der Versicherungsnehmer ist folglich der Unfallverursacher bzw. Schädiger. Ein Beispiel für einen adäquaten Kausalzusammenhang: Der Versicherungsnehmer verursacht mit seinem Auto einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer, der sich dadurch einen Arm bricht. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt nicht vor, wenn ein Schaden nicht die direkte Folge des Handelns des Versicherungsnehmers ist. Beispiel: Der Krankenwagen mit dem verletzten Radfahrer verunglückt. Der Unfallgeschädigte erleidet eine weitere Verletzung. Auf diesen Unfall hat der Versicherungsnehmer jedoch keinen Einfluss.

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